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Grundstückskauf | Formlose Änderungen nach der Auflassung
Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung sind formlos möglich, wenn die Auflassung bindend geworden ist (§ 873 Abs. 2 BGB).
Dem Formzwang (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) unterliegen alle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien zu dem schuldrechtlichen Übereignungsgeschäft gehören. Daher ist eine nachträgliche Herabsetzung des beurkundeten Kaufpreises, wie sie hier vereinbart wurde, an sich formbedürftig, es sei denn, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung die Auflassung bereits erklärt hatten. [i]Ritzkat, Grundstück im Privatvermögen, infoCenter NWB AAAAB-05668 Nach der st. Rspr. des BGH können Grundstückskaufverträge nach der Auflassung formlos abgeändert werden, weil die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung mit der Auflassung erfüllt ist und deshalb nicht mehr besteht (vgl. nur NWB JAAAD-96529). Von der F...