BGH Urteil v. - IX ZR 38/16

Internationaler Verbrauchergerichtsstand bei Ausrichtung einer schweizerischen Anwaltskanzlei auf Deutschland

Gesetze: Art 15 Abs 1 Buchst c VollstrZustÜbk 2007, Art 60 Abs 1 VollstrZustÜbk 2007, Art 64 Abs 2a VollstrZustÜbk 2007

Instanzenzug: Az: 3 U 1548/15vorgehend LG Ansbach Az: 2 O 478/14 Rae

Tatbestand

1Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2, Schweizer Rechtsanwälte, die eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt haben, aus einem Anwaltsvertrag wegen Anwaltsfehlern und die Beklagte zu 3, eine am von den Beklagten zu 1 und 2 gegründeten Anwaltsgesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagten zu 1 und 2 alle Passiven und Aktiven ihrer vormaligen Anwaltsgesellschaft in die neue Gesellschaft eingebracht hätten und diese deswegen nach Schweizer Recht neben den Beklagten zu 1 und 2 für deren Anwaltsfehler hafte. Die Beklagten betreiben eine Internetseite in deutscher und englischer Sprache, die von Deutschland erreichbar ist.

2Die in Deutschland lebende Klägerin legte aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrages vom Gelder bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Firmensitz in der Schweiz (künftig: Unternehmen) an, die ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG ihre Anlageprodukte in Deutschland vertrieb. Dem Unternehmen wurde nach Schweizer Recht Nachlassstundung gewährt. Die Klägerin beauftragte ihre Rechtsanwälte, die neben ihr 60 bis 100 Mandanten gegen dasselbe Unternehmen vertraten, mit der Rückholung der in der Schweiz angelegten Gelder. Diese arbeiteten bereits seit einigen Jahren mit der Kanzlei der Beklagten zusammen und fragten Ende des Jahres 2010 bei dem Beklagten zu 1 an, ob dieser die Mandanten im Nachlassverfahren vertreten könne.

3Mit Schreiben vom überließ der Beklagte zu 1 den klägerischen Anwälten per Email zum Ausdrucken Auftragsformulare, Vollmachten sowie Formulare für die sogenannten Forderungseingaben im Nachlassverfahren. Das genannte Schreiben war an die geschädigten Kunden des Unternehmens gerichtet; in ihm stellte der Beklagte zu 1 seine Anwaltskanzlei und das Nachlassverfahren vor und erklärte die Bereitschaft, die Geschädigten im Nachlassverfahren zu vertreten. Die klägerischen Anwälte vervielfältigten die Unterlagen und leiteten sie mit einem Anschreiben an ihre Mandanten weiter, unter anderem an die Klägerin. Diese gab die Unterlagen unterschrieben unter dem Datum des an ihre Anwälte zurück, die sie an die Beklagten zu 1 und 2 weiterleiteten. Danach hatte die Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 mit der Forderungseingabe in das Nachlassverfahren und der Vertretung in den Gläubigerversammlungen beauftragt. Auftragsgemäß meldete der Beklagte zu 1 die klägerischen Forderungen im Nachlassverfahren an und stimmte in der Gläubigerversammlung am auch namens der Klägerin dem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen dem Unternehmen und seinen Gläubigern vorbehaltlos zu.

4Parallel zum Nachlassverfahren verklagte die Klägerin die Direktoren und Verwaltungsräte des Unternehmens auf Schadensersatz. Nach Rücknahme der Klage gegen einen der Beklagten wurde die Klage im Übrigen abgewiesen, weil die Schadensersatzansprüche der Klägerin nach dem anzuwendenden Schweizer Recht gemäß Artikel 303 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) untergegangen seien. Nach dieser Regelung wahrt ein Gläubiger, welcher dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, seine Rechte gegen Mitschuldner, Bürgen und Gewährspflichtige nur, sofern er ihnen mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hat.

5Nunmehr verlangt die Klägerin wegen des Verlusts dieser Ansprüche von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 37.804,43 € (teilweise in der Form der Feststellung). Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Gründe

6Die Revision hat Erfolg.

A.

7Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Klage mit Recht wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c des Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (künftig: LugÜ 2007 oder Lugano-Übereinkommen) sei nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin Verbraucherin sei, jedenfalls hätten die Beklagten ihre berufliche Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet. Aufgrund der von den Beklagten zu 1 und 2 betriebenen Internetseite sei nicht von einem Ausrichten auf Deutschland auszugehen, weil dort nicht auf einen Geschäftsabschluss speziell mit deutschen Kunden abgezielt werde. In dem Schreiben der Beklagten zu 1 und 2 vom sei keine Werbemaßnahme zu sehen, weil es sich an bereits konkretisierte Personen gerichtet habe, mit denen der Vertragsschluss faktisch über die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgehandelt gewesen sei. Zudem sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die berufliche Tätigkeit der Beklagten zu 1 und 2 über ein bloßes "doing business" hinaus ein gezielt auf Deutschland ausgerichtetes Marketing erkennen lasse.

B.

8Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

9Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen - dies wird von den Parteien auch nicht angegriffen -, dass sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a, Art. 60 Abs. 1 LugÜ 2007 nach dem Lugano-Übereinkommen bestimmt. Danach kommt eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur in Betracht, wenn der Anwaltsvertrag als Verbrauchervertrag im Sinne der Art. 15 ff LugÜ 2007 einzuordnen ist.

I.

10Doch kann mit der Begründung des Berufungsgerichts im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 nicht verneint werden. Dieser Gerichtsstand liegt vor, wenn die Klägerin mit den Beklagten zu 1 und 2 den Anwaltsvertrag, der die Grundlage der klägerischen Ansprüche bildet, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und die Beklagten zu 1 und 2 ihre anwaltliche, mithin berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt oder diese auf irgendeinem Wege auf Deutschland oder auf mehrere Staaten einschließlich Deutschland ausgerichtet haben und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Ob der streitgegenständliche Anwaltsvertrag von der Klägerin zu einem nichtberuflichen, nichtgewerblichen Zweck geschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Für das Revisionsverfahren ist deswegen zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass dies der Fall ist. Die weitere tatbestandliche Voraussetzung des Verbrauchergerichtsstandes ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen: Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihre anwaltliche Tätigkeit zwar nicht in Deutschland ausgeübt, sie haben sie aber zumindest auch auf Deutschland ausgerichtet und der zustande gekommene Anwaltsvertrag fällt in den Bereich dieser Tätigkeit.

111. Bedeutung und Tragweite dieses weder im LugÜ 2007 noch in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF; Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF) und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF; Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF) definierten Begriffs sind nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis, zu bestimmen. Es gelten für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 die zur gleichlautenden Vorschrift der EuGVVO aF entwickelten Auslegungsgrundsätze (, ZInsO 2017, 667 Rn. 22 mwN).

12Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF bezwecken den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht es deshalb für Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF als entscheidend an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (BGH, aaO Rn. 23 mwN).

13Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind. Der Europäische Gerichtshof hat eine - nicht abschließende - Liste von Indizien herausgearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet. Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages selbst sowie die bloße Einrichtung oder grenzüberschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite (BGH, aaO Rn. 24). Die Bewertung, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit nach Deutschland ausgerichtet hat, liegt im tatrichterlichen Ermessen und ist nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar (BGH, aaO Rn. 27).

14Die Würdigung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil es nicht die erforderliche Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände vornimmt, sondern nur einzelne Kriterien herausgreift.

152. Während die Vorgängerregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Übereinkommens vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (EuGVÜ) für die Zuständigkeit an ein unternehmerbezogenes Erfordernis - ausdrückliches Angebot oder Werbung des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers vor dem Vertragsschluss - und an ein verbraucherbezogenes Erfordernis - Vornahme der zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen durch den Verbraucher in diesem Staat - anknüpfte, verzichtet Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ wie die gleichlautende Regelung der EuGVVO aF auf das letztgenannte Erfordernis und stellt den erforderlichen hinreichenden Bezug des Verbrauchervertrages zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers allein über die unternehmerbezogene Voraussetzung des Ausrichtens her. Die Neufassung soll, um den Schutz des Verbrauchers an die neuen Technologien und insbesondere an die Entwicklung des elektronischen Handels anzupassen, in deutlicher Erweiterung der bisherigen Rechtslage die bisherigen Merkmale einschließen und ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfassen (BGH, aaO Rn. 25 mwN).

16Umfasst sind deshalb die klassischen Formen der Werbung in dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers, gleich ob sie allgemein über Presse, Radio, Fernsehen, Kino verbreitet wird oder persönlich an den Empfänger gerichtet ist, etwa mit speziell in den Verbraucherstaat geschickten Verkaufskatalogen und Bestellscheinen mit Anschreiben, und die Angebote, die dem Verbraucher persönlich, insbesondere durch Vertreter, unterbreitet werden, wobei - nach autonomer Auslegung - kein Angebot im rechtstechnischen Sinne erforderlich sein muss, sondern es genügt, dass der Unternehmer den Verbraucher auffordert, seinerseits ein Angebot abzugeben. Weitergehend werden von der Regelung sonstige auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete absatzfördernde Handlungen des Unternehmers erfasst. Der Begriff des Ausrichtens ist bewusst flexibel gehalten, schon um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen Herr zu werden, die gegebenenfalls erst zukünftig entwickelt werden (BGH, aaO Rn. 26 mwN).

173. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe haben die Beklagten zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beklagten zu 1 und 2 - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - allein durch die Ausgestaltung der Internetseite ihre anwaltliche Tätigkeit gerade auch auf Deutschland ausgerichtet haben. Denn jedenfalls die Gesamtschau von Internetseite und den von den Beklagten zu 1 und 2 vorgenommenen Tätigkeiten, um den Vertragsschluss zu erreichen, ergibt das Ausrichten ihrer Tätigkeit gerade auch auf Deutschland.

18a) Die Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 enthält allerdings - aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen - allenfalls schwache Anhaltspunkte für ein Ausrichten ihrer Anwaltstätigkeit auf Deutschland. Doch belegt die Internetseite, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Tätigkeit - wenn vielleicht auch nicht auf Deutschland - so doch auch auf Mandanten aus dem Ausland ausgerichtet haben, ohne Verbraucher als Mandanten auszuschließen. Dabei hat die Klägerin mit der Vorlage eines Ausdrucks der aktuellen Internetseite der Beklagten zu 3 das Erforderliche getan, um den Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses frühestens im März 2011 zu beschreiben. Es hätte nunmehr den Beklagten oblegen, diesen Vortrag gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten (BGH, aaO Rn. 30 f).

19Auf der in deutscher und englischer Sprache abgefassten Internetseite warben die Beklagten zu 1 und 2 damit, ihre Rechtsanwälte sprächen neben Deutsch und Englisch Französisch, Italienisch, Spanisch und Tibetisch, wovon nur Deutsch, Französisch und Italienisch Landessprachen sind. Weiter haben die Beklagten zu 1 und 2 darauf hingewiesen, Personen und Unternehmen aus der Schweiz und aus dem Ausland zu vertreten. Sie boten eine international ausgerichtete Rechtsberatung an und warben mit internationalen Kompetenzen. Sie verwendeten einen anderen Domänennamen oberster Stufe als den der Schweiz, nämlich den Domänennamen oberster Stufe "com"; Telefonnummer und Anschrift waren mit Auslandsvorwahl und Länderkennzeichen versehen. Interessenten konnten über die Internetseite, die von Deutschland aus zu erreichen war, Kontakt zu den Beklagten aufnehmen (vgl. BGH, aaO Rn. 33). Dass den angebotenen Dienstleistungen in Bezug auf die forensische Tätigkeit der internationale Charakter fehlte, hindert die nationalen Gerichte nicht, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller festgestellten Indizien dennoch ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat anzunehmen. Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend. Der Europäische Gerichtshof misst dem Indiz des internationalen Charakters der Tätigkeit zudem nur eine begrenzte Wirkung zu (BGH, aaO Rn. 34 f mwN).

20b) Aus den weiteren zum Vertragsschluss führenden Umständen ergibt sich - jedenfalls unter Berücksichtigung der auf das Ausland ausgerichteten Internetseite -, dass die Beklagten zu 1 und 2 ihre Anwaltstätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet haben.

21aa) Mit dem Anschreiben vom bot der Beklagte zu 1 den nicht namentlich genannten Geschädigten des Unternehmens im Namen seiner Anwaltskanzlei eine summarische Prüfung der Forderungen, die von ihm zuvor beschriebene Eingabe im Nachlassverfahren und die Vertretung der Interessen in den Gläubigerversammlungen für einen in Euro ausgewiesenen Pauschalpreis an und wies ausdrücklich auf den grenzüberschreitenden Charakter dieser Dienstleistung hin. Zu Beginn des Schreibens stellte er seine Kanzlei vor und betonte die mehrjährige gemeinsame Vertretung geschädigter Anleger zusammen mit den klägerischen Anwälten. Zudem verwies er auf die Notwendigkeit einer Zustelladresse in der Schweiz und einer Teilnahme an den Gläubigerversammlungen. Am Ende des Schreibens heißt es "Es würde uns freuen, Sie zu unseren geschätzten Mandanten zählen und Ihre Forderungen im Nachlassverfahren geltend machen zu dürfen". Nach seinem Inhalt hatte das Schreiben einen werbenden Charakter und sprach nicht nur einen - die Bedingungen eines Anwaltsmandats erfragenden - Interessenten an, sondern versuchte, die den Beklagten zu 1 und 2 namentlich und in der Zahl nicht bekannten Mandanten der klägerischen Anwälte zu einem Vertragsschluss zu veranlassen. Verbunden mit dem ebenfalls überlassenen vorbereiteten Vertragsformular nebst Vollmacht ist dieses Schreiben entweder als ausdrückliches Angebot im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ oder aber als eine ebenfalls von dieser Norm erfasste Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Es fällt mithin erst recht unter die Neufassung der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007. Denn aus dem Schreiben wird der Wille der Beklagten zu 1 und 2 deutlich, in Deutschland ansässige Mandanten zum Abschluss eines entsprechenden Anwaltsvertrages zu motivieren. Das Schreiben und die beigefügten Unterlagen sollten Grundlage des abzuschließenden Anwaltsvertrages sein (vgl. BGH, aaO Rn. 39).

22bb) Das Merkmal des Ausrichtens kann nicht deswegen verneint werden, weil die Übersendung des Begrüßungsschreibens nebst Anlagen nur noch dem formalen Vollzug des über die klägerischen Anwälte faktisch ausgehandelten Vertrages gedient habe. Denn einen solchen faktisch bereits ausgehandelten Vertrag hat es nach den Feststellungen nicht gegeben. Dagegen spricht der Inhalt des Schreibens vom , aus dem sich ergibt, dass die Mandanten noch nicht festgelegt waren, sondern aus Sicht der Beklagten zu 1 und 2 zur Auftragserteilung erst noch veranlasst werden mussten (vgl. BGH, aaO Rn. 40 f). Auch ist unerheblich, dass das Schreiben sich nicht allgemein an deutsche Verbraucher, sondern an einen eingrenzbaren und konkretisierten Personenkreis, nämlich an Mandanten der klägerischen Anwälte, gerichtet hat. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten zu 1 und 2 nur ihren Geschäften nachgegangen sind, ohne ihre berufliche Tätigkeit auf Deutschland auszurichten (vgl. BGH, aaO Rn. 42).

23Allerdings wird vertreten, ein Ausrichten liege nur dann vor, wenn der Unternehmer in irgendeiner Form für seine Leistungen mit dem Willen werbe, Kunden allgemein anzusprechen, nicht nur gezielt bestimmte Einzelpersonen. Auch wird vertreten, dass das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen nicht genüge, um ein Ausrichten annehmen zu können. Ebenso wenig sei es als Werbung anzunehmen, wenn der vom Verbraucher eingeschaltete Vermittler Formulare des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung bereithalte. Auch soll - anders als im US-amerikanischen Recht - nicht jede Geschäftstätigkeit eines Unternehmers ausreichen, um die internationale Zuständigkeit zu begründen ("doing business"; vgl. BGH, aaO Rn. 42).

24Schon nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ reichte - wie bereits ausgeführt - ein konkretes Vertragsangebot aus, das sich an einen Verbraucher persönlich richten durfte, selbst nach einem mehr oder weniger losen geschäftlichen Kontakt. Denn auch und gerade im Ansprechen bestimmter Einzelpersonen kann der Wille des Unternehmers Ausdruck finden, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in anderen Staaten herzustellen. Auf diesen Ausdruck des Willens soll es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber ankommen. Zudem wird nicht selten eine vom Unternehmer allgemein angebotene berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nur für einen beschränkten Personenkreis überhaupt von Interesse sein; dieser könnte sich - würde man in diesen Fällen ein Ausrichten verneinen - nicht auf den Schutz der Art. 15 ff EuGVVO aF/LugÜ 2007 berufen, obwohl der Unternehmer auch mit diesen Geschäftsbeziehungen herstellen will und eine Schutzbedürftigkeit dieser Verbraucher gegeben ist. Es kommt hinzu, dass sich das Begrüßungsschreiben der Beklagten zu 1 und 2 an 60 bis 100 Mandanten der klägerischen Anwälte richtete. Den Beklagten zu 1 und 2 war weder die Identität noch die genaue Anzahl der angeschriebenen erhofften Vertragspartner bekannt. Auch stand nicht fest, wer von den angeschriebenen Geschädigten ihnen das Mandat erteilen würde. Dies jedenfalls reicht aus, um einen Willen der Beklagten zu 1 und 2 anzunehmen, mit Verbrauchern aus Deutschland Geschäfte zu machen (vgl. BGH, aaO Rn. 44 f).

II.

25Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3 gegeben, wenn die Klägerin Verbraucherin im Sinne dieser Regelung ist.

26Allerdings wurde die Beklagte zu 3 erst nach Abschluss des Anwaltsvertrages gegründet, sie wurde daher nicht originär Vertragspartnerin der Klägerin im Sinne der genannten Regelung. Doch hat die Klägerin unter Verweis auf den Handelsregisterauszug vom vorgetragen, die Beklagte zu 3 habe bei der Gründung das Geschäft der nicht im Handelsregister eingetragenen einfachen Gesellschaft T.                          übernommen, und zwar mit allen Aktiven und Passiven. Nach dem Vortrag der Klägerin hat dies nach Schweizer Recht zur Folge, dass die Beklagte zu 3 der Klägerin neben den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnerin hafte. Dann aber bleibt es bei dem Verbrauchergerichtsstand auch gegenüber der Beklagten zu 3. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Verbrauchervertrages nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c/Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/nF, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben (BGH, aaO Rn. 52 f).

27Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen ist es nicht erforderlich, zu strittigen Tatsachen, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz sind, ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Das angerufene Gericht prüft im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts, sondern ermittelt nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen. Daher darf das nationale Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den die internationale Zuständigkeit begründenden Merkmalen als erwiesen ansehen (BGH, aaO Rn. 54).

III.

28Der Senat ist nicht zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 AEUV verpflichtet. Für das LugÜ 2007 besteht zwar eine Auslegungszuständigkeit des Gerichtshofs (Präambel zum Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ 2007 über die einheitliche Auslegung des Überein-kommens und den ständigen Ausschuss). Die Vorlagepflicht entfällt aber, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt sind und die richtige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b LugÜ 2007, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO nF derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die gleiche Gewissheit auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den Europäischen Gerichtshof besteht (BGH, aaO Rn. 56).

C.

I.

29Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts war deswegen nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die notwendigen Feststellungen sowohl zur internationalen Zuständigkeit (Verbrauchereigenschaft der Klägerin) als auch zur Begründetheit der Klage noch nicht getroffen sind und die Sache deswegen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

II.

30Das Berufungsgericht wird nunmehr zunächst Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Klägerin Verbraucherin im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ 2007 ist, wofür einiges sprechen könnte, wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass sie bei Abschluss des Anwaltsvertrages und des Vermögensverwaltungsvertrages und der Anlage der Gelder in der Schweiz Hausfrau war, auch wenn ihr Ehemann als Handwerker und/oder Kaufmann selbständig tätig gewesen sein und ihr das Geld aus den Einnahmen seines Geschäfts zur Verfügung gestellt haben sollte.

311. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnd). Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt derjenige, der sich darauf beruft (BGH, aaO Rn. 13).

32Hat die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag zu einem allein nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zweck geschlossen, hat sie auch den Anwaltsvertrag zu nichtberuflichen und nichtgewerblichen Zwecken geschlossen. War sie Hausfrau und nicht unternehmerisch tätig, spricht alles dafür, dass sie den Vermögensverwaltungsvertrag zur Verwaltung eigenen Privatvermögens geschlossen hat. Sollte dies der Fall sein, ließe sie dies nicht zur Unternehmerin werden. Insbesondere stünde das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung seiner Person als Verbraucher nicht entgegen (BGH, aaO Rn. 18). Auch wenn der Ehemann der Klägerin Teile des Betriebsvermögens überlassen hätte, damit sie selbst in eigenem Namen das Geld in der Schweiz zu eigener privater Vermögensanlage anlege, verfolgte ein seinem Wortlaut und Inhalt nach auf eine private Vermögensanlage ausgerichteter Anlagevertrag keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke (vgl. , nv Rn. 17).

332. Deswegen kommt es darauf an, zu welchem Zweck die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen hat. Das Berufungsgericht wird mithin feststellen müssen, ob die Klägerin den Vermögensverwaltungsvertrag mit dem Unternehmen im eigenen Namen abgeschlossen hat und welchen Inhalt dieser Vertrag hatte. Es kommt darauf an, ob Ziel der Geldanlage die private Vermögensanlage und die private Altersvorsorge war oder ob das Geld zur Mehrung eines betrieblichen Vermögens und zur Absicherung betrieblicher Vorsorgeverpflichtungen beruflich oder gewerblich angelegt worden ist. Dabei müssen der Inhalt des Kapitalanlagevertrages und der begleitende Schriftverkehr ebenso festgestellt werden wie eine etwaige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Klägerin. Von Interesse kann auch sein, ob die Klägerin gegenüber den Beklagten als Privatperson oder als Unternehmerin aufgetreten ist und die Beklagten Forderungen der Klägerin oder des Unternehmens ihres Ehemanns oder etwaiger eigener Unternehmen der Klägerin im Nachlassverfahren angemeldet haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:060717UIXZR38.16.0

Fundstelle(n):
XAAAG-99155