Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einlage einer Darlehensforderung eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Einlage einer Darlehensforderung i. S. von § 17 EStG
Eine wertgeminderte Forderung wird mit ihrem aktuellen niedrigeren Teilwert eingelegt – und nicht mit dem Nennwert.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. c EStG, wonach höchstens die Anschaffungskosten für eine Kapitalforderung i. S. von § 20 Abs. 2 EStG anzusetzen sind. Auf diese Weise soll die Besteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG sichergestellt werden, wonach auch Gewinne aus der Veräußerung von Darlehensforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EStG steuerpflichtig sind.
Relevant wird diese Bewertungsregelung, wenn der Steuerpflichtige eine Forderung unter dem Nennwert erworben hat und sie nun in sein Betriebsvermögen einlegt.
Obwohl der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 EStG keine weitere Ausnahme für die Einlage von Darlehensforderungen von GmbH-Gesellschaftern hergibt, erweitert der BFH die Bewertungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG auf die Einlage einer Darlehensforderung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter. Dies gilt dann, wenn der GmbH-Gesellschafter eine Darlehensforderung in sein Betriebsvermögen einlegt, deren Ausfall – ohne die Einlage – im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung berücksichtigt worden wäre.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der D...