Aufwendungen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren zur Ausgestaltung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Vaters
mit seinem Sohn ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz
1. Prozesskosten von Eltern in Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts mit ihren Kindern
sind nach Einführung von § 33 Abs. 2 S. 4 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 regelmäßig nicht mehr als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen; das gilt auch für Kosten eines Familienrechtsstreits über die Ausgestaltung eines vom Familiengericht
angeordneten Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem nichtehelichen Kind (Abgrenzung zum ). Streitigkeiten von Eltern über das Umgangsrecht mit ihren Kindern berühren regelmäßig nicht die
materielle Existenzgrundlage der Eltern und sind auch nicht „außergewöhnlich”.
2. Das Abzugsverbot in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss an ).
3. Die beiden Gesichtspunkte der Existenzgefährdung und der Sicherung der Lebensbedürfnisse in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG müssen
kumulativ vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1654 Nr. 19 VAAAG-99092
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