Bei der Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht besteht ein unionsrechtlicher Anspruch
auf Verzinsung des Erstattungsbetrages. Dabei liegt stets ein Verstoß gegen Unionsrecht vor, wenn nach Unionsrecht, das durch
nationales Recht für anwendbar erklärt wurde, die Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben werden durfte.
2. Einer unionsrechtlichen Pflicht zur Verzinsung stehen weder Art. 241 ZK noch dessen Nachfolgevorschrift Art. 116 Abs. 6
UZK entgegen, da sich bei den Normen lediglich auf Erstattungsfälle beziehen, die Hauptzollverfahrens immanenten Fehlern beruhen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGHE:2018:0723.7K1579.17.00
Fundstelle(n): KÖSDI 2019 S. 21106 Nr. 2 EAAAG-98775
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