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LSG Bayern Urteil v. - L 8 SO 18/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Bezug von Taschengeld für einen Bundesfreiwilligendienst stellt einen begründeten Fall von § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII (in der Fassung vom ) dar. Denn es bedarf einer Harmonisierung der Grundsicherungssysteme SGB II und SGB XII, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu vermeiden.

2. Die Grundsicherungssysteme des SGB II und SGB XII sind nach ihren Grundlagen und Zielrichtungen bezüglich der Anrechnung des Taschengeldes für einen Bundesfreiwilligendienst keiner Unterscheidung zugänglich.

Fundstelle(n):
DAAAG-98706

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