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BMF | Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens
Das dazu Stellung genommen, was in Fällen der Realisierung stiller Reserven in Abkommensfällen gelten soll. Ein Transfer von Wirtschaftsgütern ist grds. nur dann steuerneutral, wenn das deutsche Besteuerungsrecht weder ausgeschlossen noch beschränkt wird (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG etc.). Eine Zuordnung zu einer ausländischen Besteuerungshoheit kann nicht nur bei aktiver Verlagerung in eine ausländische Betriebsstätte, sondern auch ohne Handlung des Steuerpflichtigen erfolgen – auch bei Änderung der rechtlichen Situation, indem ein DBA erstmals angewendet wird. In diesen Fällen treten die Rechtsfolgen der Entstrickung im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des neu abgeschlossenen oder revidierten Abkommens ein. Das BMF erinnert an die Mitteilungspflichten bei Au...