Festsetzungsverjährung: Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach Beginn – Verzögerung der Auswertung angeforderter
Kontounterlagen nach Selbstanzeige – Erhebliches Gewicht der Prüfungshandlungen vor Unterbrechung – Verjährungshemmung nach
Zurückweisung eines Einspruchs durch Allgemeinverfügung
Leitsatz
Wird eine aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitete Steuerfahndungsprüfung zunächst mit der Anforderung von Kontounterlagen
begonnen und sodann über einen Zeitraum von vier Monaten bis zur Vorlage ergänzender Unterlagen fortgesetzt, liegt in der
um mehr als 2 Jahre verzögerten Auswertung der Unterlagen keine die Hemmung der Festsetzungsverjährung ausschließende Unterbrechung
der Außenprüfung unmittelbar nach Beginn.
Den bis zur Unterbrechung vorgenommenen Prüfungshandlungen ist, gemessen an dem Umfang der gesamten Prüfung, das erforderliche
erhebliche Gewicht zuzumessen, wenn die erforderlichen Unterlagen sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz der Fahndungsprüfung
befinden, so dass der Sachverhalt keiner weiteren Ermittlung mehr bedarf, sondern lediglich noch eine Auswertung der Unterlagen
aussteht.
Die Verjährungsfrist wird nicht schon wegen eines die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
betreffenden Einspruchs in ihrem Ablauf dauerhaft gehemmt, wenn dieser Einspruch durch eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 367
Abs. 2 b Satz 1 AO „insoweit zurückgewiesen” und damit das Einspruchsverfahren beendet wird (vgl. dazu aber auch: Seer in
Tipke/Kruse, AO, § 367 Rz. 69, und Rätke in Klein, AO, § 367 Rz. 45).
Fundstelle(n): PStR 2018 S. 244 Nr. 10 QAAAG-98570
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