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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 641/18 GE EFG 2018 S. 1784 Nr. 21

Gesetze: GrEStG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, BewG § 68 Abs. 1, BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer: Einbeziehung eines Hallenbodens eines Logistikbetriebes mit besonderer Tragfähigkeit,

Leitsatz

  1. Auch ein mit besonderer Tragfähigkeit ausgestatteter Hallenboden eines Logistikbetriebes ist keine Betriebsvorrichtung, sondern als Teil des Gebäudes bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen, wenn er zwar nicht das Fundament für die umschließenden Wände darstellt, aber – anders als im Fall der Verlegung eines Spezialfußbodens auf einem vorgegebenen Fundament - das Gebäude nach unten vor Witterungseinflüssen abschließt.

  2. Doppelfunktionale Konstruktionselemente sind vorrangig als Gebäudeteil und nicht als Betriebsvorrichtung zu bewerten (vgl. -, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693 m.w.N.).

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1784 Nr. 21
ErbStB 2019 S. 40 Nr. 2
GStB 2018 S. 436 Nr. 12
JAAAG-98568

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