Einkommensteuerliche Behandlung eines sog. „Thüringen-Stipendiums” für Ärzte in der Weiterbildung zum Facharzt
Leitsatz
1. Verpflichtet sich eine Ärztin, die sich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer Klinik in der Weiterbildung zur
Fachärztin befindet, in einem Vertrag mit der „Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen”,
unmittelbar nach Abschluss der Facharztprüfung für mindestens vier Jahre als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung
in Thüringen teilzunehmen, und müsste sie bei Nichteinhaltung dieser Bedingung das Stipendium zurückzahlen, so muss sie das
von der Stiftung ausgezahlte Stipendium als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. Das gilt auch dann, wenn die
Ärztin ohnehin dauerhaft in Thüringen arbeiten will und das Stipendium dafür nicht ausschlaggebend ist, es sich als um einen
Mitnahmeeffekt handelt.
2. Das sog. „Thüringen-Stipendium” führt nicht zu Einkünften im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder zu künftigen
ärztlichen Einkünften nach Abschluss der Facharztprüfung und ist auch nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, da nach der Zweckbestimmung
entsprechend den Vergaberichtlinien mit dem Stipendium keine begünstigten Förderungszwecke i. S. d. § 3 Nr. 44 EStG verfolgt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1554 Nr. 18 GStB 2019 S. 314 Nr. 9 BAAAG-98562
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