Irrtümliche Annahme der Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Bauleistungen
Nachforderung der Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer
Abtretung der Forderung gegen den Leistungsempfänger an das FA
Ermessen
Anfechtbarkeit
Pflicht des FA zur Prüfung des Bestehens einer abtretbaren Forderung bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen
Baumängeln
Leitsatz
1. Die Entscheidung des FA, die durch den leistenden Unternehmer angebotene Abtretung der Forderung gegen den Leistungsempfänger
anzunehmen, ist ein Verwaltungsakt, der von dem Leistungsempfänger mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann.
2. Die Entscheidung über die Annahme der Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs ist gem. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG
dem Wortlaut nach „kann”) eine Ermessensentscheidung des FA, die grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung
unterliegt.
3. Unter dem Tatbestandsmerkmal des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG „bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitzuwirken” ist
im Wesentlichen die Weitergabe von Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs
betreffend, an das FA zu verstehen, damit das FA die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann.
4. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG muss das FA im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung
über die Zulassung und Annahme der Abtretung – ggf. wiederholend – prüfen, ob ein abtretbarer Anspruch des Leistenden gegen
den Leistungsempfänger besteht, insbesondere, ob der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung wegen Eingreifens von Mängelgewährleistungsansprüchen
bestreitet. Es ist nicht zulässig, das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs erst im Rahmen
eines zivilgerichtlichen Verfahrens zwischen FA und Leistungsempfänger zu klären.
5. Eine Vermutung, dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht oder bestanden hat, gilt auch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
durch den leistenden Unternehmers zumindest dann nicht, wenn das FA sowohl zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung als auch
bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG erlassenen Änderungsbescheides Kenntnis davon hatte, wegen
welcher konkreten Baumängel der Leistungsempfänger (Bauträger) Gewährleistungsansprüche geltend macht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 13 DStRE 2019 S. 765 Nr. 12 EFG 2018 S. 1409 Nr. 16 KÖSDI 2018 S. 20948 Nr. 10 RAAAG-98561
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