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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 282/17 EFG 2018 S. 1409 Nr. 16

Gesetze: UStG § 27 Abs. 19 S. 1, UStG § 27 Abs. 19 S. 3, AO § 5, AO § 118, BGB § 362, FGO § 40 Abs. 1, FGO § 102

Irrtümliche Annahme der Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Bauleistungen

Nachforderung der Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer

Abtretung der Forderung gegen den Leistungsempfänger an das FA

Ermessen

Anfechtbarkeit

Pflicht des FA zur Prüfung des Bestehens einer abtretbaren Forderung bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln

Leitsatz

1. Die Entscheidung des FA, die durch den leistenden Unternehmer angebotene Abtretung der Forderung gegen den Leistungsempfänger anzunehmen, ist ein Verwaltungsakt, der von dem Leistungsempfänger mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann.

2. Die Entscheidung über die Annahme der Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs ist gem. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG dem Wortlaut nach „kann”) eine Ermessensentscheidung des FA, die grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

3. Unter dem Tatbestandsmerkmal des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG „bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitzuwirken” ist im Wesentlichen die Weitergabe von Informationen und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, an das FA zu verstehen, damit das FA die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann.

4. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG muss das FA im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zulassung und Annahme der Abtretung – ggf. wiederholend – prüfen, ob ein abtretbarer Anspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger besteht, insbesondere, ob der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung wegen Eingreifens von Mängelgewährleistungsansprüchen bestreitet. Es ist nicht zulässig, das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs erst im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens zwischen FA und Leistungsempfänger zu klären.

5. Eine Vermutung, dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht oder bestanden hat, gilt auch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den leistenden Unternehmers zumindest dann nicht, wenn das FA sowohl zum Zeitpunkt der Annahme der Abtretung als auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG erlassenen Änderungsbescheides Kenntnis davon hatte, wegen welcher konkreten Baumängel der Leistungsempfänger (Bauträger) Gewährleistungsansprüche geltend macht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 10 Nr. 13
DStRE 2019 S. 765 Nr. 12
EFG 2018 S. 1409 Nr. 16
KÖSDI 2018 S. 20948 Nr. 10
RAAAG-98561

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