Kein verfassungsrechtlicher Anspruch für die Bezieher von Altersrenten im Beitrittsgebiet auf einen höheren Rentenfreibetrag
infolge der Angleichung ihrer Renten an das Westniveau
Leitsatz
1. Bei der zusammen mit der „normalen” Erhöhung der Renten (hier: aus der gesetzlichen Rentenversicherung) erfolgenden Angleichung
der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau handelt es sich um eine „regelmäßige” Rentenanpassung i. S. d. § 22 Nr. 1
S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 7 EStG, so dass eine Anpassung des zu Beginn der Rente festgeschriebenen Rentenfreibetrages
(§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 4 und 5 EStG) um den auf die „Ost-West”-Rentenangleichung entfallenden Anteil nicht veranlasst
ist.
2. Es besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung deswegen, weil bezogen auf den Wert des Rentenpunktes durch die
Fixierung des Zeitpunkts der Berechnung des Rentenfreibetrages in § 22 Nr. 1 S. 3 Doppelbuchst. aa S. 5 EStG auf das auf das
Jahr des Rentenbezuges folgende Jahr für die gesamten Laufzeit des Rentenbezuges, diejenigen Rentner, die durch die Rentenangleichung
Ost/West schneller wachsende Rentenbezüge erhalten, aufgrund ihrer zu Beginn des Rentenbezuges noch verhältnismäßig niedrigeren
Rente auch einen verhältnismäßig niedrigeren Freibetrag erhalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1957 Nr. 23 EStB 2019 S. 145 Nr. 4 ErbStB 2019 S. 11 Nr. 1 KÖSDI 2019 S. 21064 Nr. 1 HAAAG-98560
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