Nichterfassung eines in der Einkommensteuererklärung erklärten Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei der Veranlagung als
offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
1. Die Nichterfassung eines in einer auf Papier eingereichten Einkommensteuererklärung erklärten Veräußerungsgewinns nach
§ 17 EStG bei der Veranlagung stellt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 129 AO dar, wenn der Bearbeiter nach den Gesamtumständen
des Falles davon ausgegangen ist, im Rahmen der anfänglichen Kompletterfassung wirklich alle Kennzahlen, also auch die den
streitigen Veräußerungsgewinn betreffende Kennzahl im Sachbereich 45 (Rückseite der Anlage G), eingegeben zu haben, und dass
damit eine steuerliche Berücksichtigung aller erklärten Einkünfte erfolgen würde.
2. Eine Berichtigung nach § 129 AO scheidet erst aus, wenn die ernsthafte, mehr als theoretische Möglichkeit besteht, dass
die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung, einem sonstigen sachverhaltsbezogenen
Denk- oder Überlegungsfehler oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.
3. Eine „Berichtigung” nach § 129 AO liegt auch dann vor, wenn der nachträglich erfasste Veräußerungsgewinn der Höhe nach
unzutreffend erklärt worden und aus diesem Grund die durch den berichtigten Bescheid festgesetzte Steuer möglicherweise objektiv
zu hoch oder zu niedrig sein sollte.
4. Eine Korrektur nach § 129 S. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn Steuerfälle durch die Verwaltung oberflächlich behandelt
werden und ggf. ein Organisationsverschulden vorliegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 12 DStRE 2019 S. 453 Nr. 7 EFG 2018 S. 1235 Nr. 15 KAAAG-98559
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