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Zur Reichweite des Abzugsverbots für Bewirtungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAG-98293 Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG schränkt den Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen ein. Der BFH hat die Anwendbarkeit der Regelung nun mit Urteil v. - X R 24/17 NWB WAAAG-94738 im Sinne der Steuerpflichtigen eingeschränkt.
Ausführlicher Beitrag s. .
Abzug von Betriebsausgaben
[i]NettoprinzipIm Ertragsteuerbereich wird das „Nettoprinzip“ durch die Abziehbarkeit von Betriebsausgaben oder Werbungskosten gewährleistet. Die Besteuerung lediglich einer Saldogröße aus Erträgen und Aufwendungen wird insoweit sichergestellt.
[i]Weiss, SteuerStud 4/2018 S. 244Unter anderem durch § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG werden allerdings zahlreiche dem Grunde nach als Betriebsausgaben einzustufende Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen. Der Katalog des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG folgt dabei verschiedenen gesetzgeberischen Motiven, u. a. der Einschränkung des Abzugs von Repräsentationsaufwendungen. Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Bewirtungsaufwendungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, von denen nur 70 % der angemessenen Aufwendungen abziehbar sind. Unangemessene Teile sind demgegenüber insgesamt nicht abziehbar.
Entscheidung des BFH
[i]Voller Abzug bei LeistungsaustauschDer NWB WAAAG-94738 die volle Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen bejaht...