§ 7 Prüfung durch Sachverständige [1]
(1) Die Arbeitskammern dürfen nur betrieben werden, wenn
die Schleusen und Schachtrohre einer Kammer, in der ein höherer Arbeitsdruck als 0,5 bar herrschen darf,
die elektrischen Anlagen
von einem behördlich anerkannten Sachverständigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geprüft worden sind und dieser festgestellt hat, daß sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen, und er darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat.
(2) Es müssen geprüft werden
Schleusen und Schachtrohre
vor ihrer ersten Inbetriebnahme,
wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme, nachdem sie zum dritten Mal neu installiert worden sind, zumindest aber vor Ablauf von 3 Jahren seit Abschluß der letzten Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen,
nach wesentlichen Änderungen,
die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme der Arbeitskammer und nach wesentlichen Änderungen.
(3) 1Die Prüfung der Schleusen und Schachtrohre besteht
vor der ersten Inbetriebnahme aus
einer Bauprüfung,
einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdrucks betragen muß,
einer Abnahmeprüfung,
bei den wiederkehrenden Prüfungen vor der Inbetriebnahme aus
einer inneren Prüfung,
einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdrucks betragen muß,
einer äußeren Prüfung.
2Ist die Schleusenanlage Teil des Baukörpers und eine Wasserdruckprüfung nach der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch nicht möglich, so ist eine andere gleichwertige Prüfung vorzunehmen. 3Die Wasserdruckprüfung nach Nummer 2 Buchstabe b entfällt, wenn zu besorgen ist, daß dabei fest eingebaute Geräte und Installationsteile beschädigt werden und wenn eine Luftdruckprüfung mit dem 1,1fachen des höchstzulässigen Arbeitsdrucks vorgenommen wird.
(4) 1Die zuständige Behörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. 2Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-98235
1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1384) mit Wirkung v. .