§ 19 Nachweise [1]
Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten
ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,
die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.
Fundstelle(n):
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GAAAG-98235
1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2768) mit Wirkung v. .