§ 10 Ärztliche Untersuchung [1]
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer
vor der ersten Beschäftigung,
vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung
von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen.
(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein
innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.
Fundstelle(n):
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GAAAG-98235
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3882) mit Wirkung v. .