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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 2686/18 ER-B

Gesetze: SGG § 86b

Leitsatz

Leitsatz:

Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Beitragsforderung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Antragsgegnerin bereit erklärt hat, den Vollzug der Beitragsforderung auszusetzen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendiert nur die Vollziehbarkeit, aber nicht die Fälligkeit der Beitragsforderung.

Fundstelle(n):
UAAAG-98132

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