„In Gefahr und großer Not bringt der Mittelweg den Tod“
Die gesetzliche Vorgabe für die Arbeit des DRSC bezüglich der internationalen Rechnungslegung ist knapp: Vertretung der Bundesrepublik in internationalen Standardisierungsgremien und Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards. Dahinter verbergen sich jedoch komplexe Probleme: Wie soll sich der DRSC zur etwa im Umfeld der französischen Schwesterorganisation diskutierten Frage verhalten, unbeliebte IFRS-Regeln im Rahmen des EU-Endorsement nicht zu übernehmen ( Carve-Out)? Gefährden nationale Anwendungshinweise zu den IFRS deren Hauptvorteil, nämlich die Einheitlichkeit der Rechnungslegungssprache? Wie ist es zu bewerten, wenn das IDW als anderer deutscher „Standardsetter“ (?) Verlautbarungen zur Anwendung der IFRS herausgibt?
Bei zweiter Betrachtung bewegt sich damit der DRSC in einem Gelände, das zwar nicht vermint, aber doch von erheblichen politischen Risiken geprägten ist. Sich hier für den Mittelweg nichtssagender Äußerungen zu entscheiden, könnte naheliegen. Den DRSC, die Vertretung der deutschen Interessen und die Praxis der IFRS-Anwendung würde dies aber nicht voranbringen. Gefordert sind beherzte Positionierungen. Im Interview mit Prof. Dr. Andreas Barckow, dem Präsidenten des DRSC (), sind diese erkennbar. Die Fragen der Redaktion werden mit erfrischender Klarheit beantwortet und geben dem Leser einen spannenden Eindruck davon, wo wir stehen und wohin der Weg noch geht.
So wichtig es ist, sich den Horizont vor Augen zu führen, also eine Ahnung zu haben, wohin die Reise geht, so unerlässlich ist andererseits auch die Befassung mit den nächsten Wegmetern, die gerade vor einem liegen. Dem zweiten Anliegen dienen die zwei Fokusbeiträge dieser Auflage.
Der Beitrag von Dr. Daniel T. Fischer IFRS Update 2018 – Praxisrelevante Neuerungen für die Berichtssaison 2018/19 leistet ab neben einer Zusammenstellung der wichtigsten Agenda-Entscheidungen des IFRS IC vor allem eine Auseinandersetzung mit den Angabepflichten, die sich aus den in 2018 erstmals anzuwenden Standards IFRS 15 (Umsatzrealisation) und IFRS 9 bzw. geänderter IFRS 7 (Finanzinstrumente) ergeben. Er liefert keine uninspirierende Wiedergabe der Standardanforderungen in eigenen Worten, sondern konkrete Hinweise zur Umsetzung von Angabepflichten, die die Praxis besonders herausfordern.
Der Beitrag von Prof. Dr. Jochen Pilhofer, Sascha B. Herr und Myriam Woll zur „Erstanwendung von IFRS 9 und IFRS 15, Angaben zu Umstellungseffekten in der Zwischenberichterstattung Q1/2018“ beleuchtet ab das gleiche Grundthema aus anderer Perspektive. Konkret geht es darum, dass im Falle von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden gegenüber dem Abschluss des Vorjahres gem. IAS 34.16A(a) die Art der Änderungen sowie deren Auswirkungen im verkürzten Anhang zu beschreiben sind. Dementsprechend sind Unternehmen, die einen Quartalsfinanzbericht i. S. von IAS 34 für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018 erstellen, i. d. R. dazu verpflichtet, über die Auswirkungen infolge der Erstanwendung von IFRS 9 und IFRS 15 zu berichten. Wie diese Verpflichtungen bzw. entsprechenden Pflichten bei Unternehmen, die eine Quartalsmittelung machen, erfüllt werden, wird von den Autoren empirisch analysiert. Es ergibt sich nicht nur im Umfang der Berichterstattung – 6 Wörter der INDUS Holding, 3.998 Wörtern bei der RTL Group – sondern auch in sonstiger Hinsicht ein hoch divergierendes Bild.
Beste Grüße
Norbert Lüdenbach
Fundstelle(n):
PiR 11/2018 Seite 1
GAAAG-98099