Anhang III: Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie [1]
Es gelten die Anforderungen nach Anhang II. Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Apparaturen, zum Beispiel Bioreaktoren und Separatoren, gilt darüber hinaus:
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A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | ||
2 | 3 | 4 | |
1. Die
Apparatur muss den Prozess physisch von der Umwelt trennen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
2. Die
Apparatur oder eine vergleichbare Anlage muss innerhalb eines entsprechenden
Schutzstufenbereichs liegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
3. Die Prozessabluft der Apparatur muss so behandelt
werden, dass ein Freisetzen von Biostoffen | minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
4. Das
Öffnen der Apparatur zum Beispiel zur Probenahme, zum Hinzufügen von Substanzen
oder zur Übertragung von Biostoffen muss so durchgeführt werden, dass ein
Freisetzen von Biostoffen | minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert wird. |
5.
Kulturflüssigkeiten dürfen zur Weiterverarbeitung nur aus der Apparatur
entnommen werden, wenn die Entnahme in einem geschlossenen System erfolgt oder
die Biostoffe durch wirksame physikalische oder chemische Verfahren inaktiviert
worden sind. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
6. Dichtungen an der Apparatur müssen so beschaffen
sein, dass ein unbeabsichtigtes Freisetzen von Biostoffen | minimiert wird. | verhindert wird. | zuverlässig verhindert
wird. |
7. Der gesamte Inhalt der Apparatur muss aufgefangen werden
können. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
Anmerkung:
Gemäß
§ 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu
ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden
kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAG-98087
1Anm. d. Red.: Anhang III i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3115) mit Wirkung v. ..