Anhang II: Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung [1]
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A Schutzmaßnahmen | B Schutzstufen | ||
2 | 3 | 4 | |
1. Der
Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in
demselben Gebäude abzugrenzen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
2. Der Schutzstufenbereich muss als Zugang
eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben. | nein | verbindlich, wenn
die Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
3. Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist
auf benannte Beschäftigte zu beschränken. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen
Biostoffen [2] mit Zugangskontrolle | verbindlich mit Zugangskontrolle | verbindlich mit
Zugangskontrolle |
4. Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck
aufrechterhalten werden. | nein | verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über
die Luft erfolgen kann | verbindlich alarmüberwacht |
5. Zu- und Abluft müssen
durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung
geführt werden. | nein | verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die
Luft erfolgen kann | verbindlich für Zu- und Abluft |
6. Der
Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein. | nein | verbindlich, wenn die
Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
7. Eine mikrobiologische
Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem
Schutzniveau muss verwendet werden. | verbindlich für Tätigkeiten mit
Aerosolbildung | verbindlich | verbindlich |
8. Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene
Ausrüstung verfügen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
9. Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven
oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen. | empfohlen | verbindlich, wenn die
Übertragung über die Luft erfolgen kann | verbindlich |
10. Kontaminierte Prozessabluft darf nicht
in den Arbeitsbereich abgegeben werden. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
11. Wirksame
Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
12. Die jeweils genannten Flächen müssen
wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. | Werkbänke, Fußböden | Werkbänke,
Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung
festzulegen sind | Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken |
13. Oberflächen müssen
beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel
sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
14. Dekontaminations- und
Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
15. Beschäftigte müssen vor dem Verlassen
des Schutzstufenbereichs duschen. | nein | empfohlen | verbindlich |
16. Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor
der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer
Verfahren zu inaktivieren. | verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung
erfolgt | verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann;
ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten
Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich | verbindlich |
17. Abwässer
sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der
endgültigen Entsorgung zu inaktivieren. | nein für Handwasch- und Duschwasser oder
vergleichbare Abwässer | empfohlen für Handwasch- und Duschwasser | verbindlich |
18. Ein
Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den
Arbeitsbereich ist vorzusehen. | verbindlich | verbindlich | verbindlich |
19. Bei Alleinarbeit ist eine
Notrufmöglichkeit vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
20. Fenster dürfen nicht zu öffnen
sein. | nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein | verbindlich | verbindlich |
21. Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine
Notstromversorgung vorzusehen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
22. Biostoffe sind unter Verschluss
aufzubewahren. | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen
[3] | verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen
[4] | verbindlich |
23. Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel
von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen. | empfohlen | verbindlich | verbindlich |
24. Sichere
Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische
Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete
Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung. | verbindlich | verbindlich | verbindlich vor Ort |
Anmerkung:
Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten
Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der
Beschäftigten verringert werden kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAG-98087
1Anm. d. Red.: Anhang II i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3115) mit Wirkung v. ..
2Amtl. Anm.: Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl L 129 vom , S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.
3Amtl. Anm.: Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl L 129 vom , S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.
4Amtl. Anm.: Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl L 129 vom , S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.