BioStoffV Anhang II: Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung
Anhang II: Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung [1]

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A
Schutzmaßnahmen
B
Schutzstufen
2
3
4
1. Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen.
empfohlen
verbindlich
verbindlich
2. Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben.
nein
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
verbindlich
3. Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken.
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen [2] mit Zugangskontrolle
verbindlich mit Zugangskontrolle
verbindlich mit Zugangskontrolle
4. Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden.
nein
verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
verbindlich alarmüberwacht
5. Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden.
nein
verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
verbindlich für Zu- und Abluft
6. Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein.
nein
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
verbindlich
7. Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden.
verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung
verbindlich
verbindlich
8. Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.
empfohlen
verbindlich
verbindlich
9. Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen.
empfohlen
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann
verbindlich
10. Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden.
verbindlich
verbindlich
verbindlich
11. Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen.
verbindlich
verbindlich
verbindlich
12. Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
Werkbänke, Fußböden
Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind
Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken
13. Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein.
verbindlich
verbindlich
verbindlich
14. Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein.
verbindlich
verbindlich
verbindlich
15. Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen.
nein
empfohlen
verbindlich
16. Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren.
verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt
verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich
verbindlich
17. Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren.
nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer
empfohlen für Handwasch- und Duschwasser
verbindlich
18. Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen.
verbindlich
verbindlich
verbindlich
19. Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen.
empfohlen
verbindlich
verbindlich
20. Fenster dürfen nicht zu öffnen sein.
nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein
verbindlich
verbindlich
21. Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen.
empfohlen
verbindlich
verbindlich
22. Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen [3]
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen [4]
verbindlich
23. Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen.
empfohlen
verbindlich
verbindlich
24. Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung.
verbindlich
verbindlich
verbindlich vor Ort

Anmerkung:
Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAG-98087

1Anm. d. Red.: Anhang II i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 384) mit Wirkung v. .

2Amtl. Anm.: Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl L 129 vom , S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.

3Amtl. Anm.: In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl L 206 vom , S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl L 9 vom , S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.

4Amtl. Anm.: In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl L 206 vom , S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl L 9 vom , S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.