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KSR Nr. 11 vom Seite 5

Mitunternehmerschaft

Mitunternehmerinitiative bei atypisch still Beteiligten

Frank Schindler

Der IV. Senat des BFH hat die Rechtsprechung zur Mitunternehmerstellung von still Beteiligten präzisiert. Die Informations- und Kontrollrechte nach § 233 HGB reichen für die Annahme der Mitunternehmerinitiative aus, wenn der atypisch stille Gesellschafter am Gewinn beteiligt ist, der Verlust auf seine Einlage beschränkt ist und er im Fall des Ausscheidens oder der Liquidation an den stillen Reserven des Betriebsvermögens teilhat und damit ein einem Kommanditisten vergleichbares Mitunternehmerrisiko trägt.

Verlust aus stiller Beteiligung

Der Kläger, ein österreichischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz, beteiligte sich im Dezember 2003 mit einer Bareinlage von 100.000 € als stiller Gesellschafter an einer im Jahr 2009 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH. Nach dem Vertrag über die stille Gesellschaft stand die Geschäftsführung allein der GmbH zu. Der Kläger hatte die Rechte aus § 233 HGB und war im Fall des Ausscheidens oder der Liquidation zu 25 % am Ertrag und den stillen Reserven der GmbH – einschließlich des Firmenwerts – beteiligt. Verluste konnten ihm bis zur Höhe seiner Einlage zugerechnet werden.

Mit einer Feststellungserklärung für 2004 machte der Kläger einen Verl...