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Treuhänderisch gehaltene Gesellschaftsanteile
Zur Anwendbarkeit von § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG
Die §§ 13a, 13b ErbStG eröffnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bestimmte Arten von Vermögen weitgehend erbschaftsteuerfrei zu vererben. Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG gehören Anteile an Kapitalgesellschaften zu dem nach § 13a ErbStG erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögen, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt ist. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Anteile an der Gesellschaft treuhänderisch gehalten werden.
Ob durch einen Treuhänder gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft über § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch nehmen können, ist umstritten.
Dafür spricht, dass keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, warum der Treugeber erbschaftsteuerlich anders behandelt werden sollte, als der tatsächliche Inhaber des Wirtschaftsguts.
Geht man dagegen davon aus, dass die Norm in Ermangelung einer unmittelbaren Beteiligung im konkreten Fall unanwendbar ist, dann besteht die Möglichkeit, das Prob...