Arbeitnehmereigenschaft von sog. Telefoninterviewern
Leitsatz
Die nach Zeit bemessene Vergütung von Televisioninterviewern, die in Räumen mit technischen Einrichtungen des Auftraggebers
nach vorgegebenen Fragebögen Telefoninterviews durchführen, die von sog. Supervisoren mitgehört werden, ist als Arbeitslohn
im Sinne des §§ 19 EStG zu qualifizieren.
Bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers mit Haftungsbescheid für die Lohnsteuer ist die dem Haftungsbescheid zugrunde liegende
Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer einzeln zu ermitteln bzw. zu schätzen.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1294 Nr. 15 KÖSDI 2018 S. 20899 Nr. 9 AAAAG-97962
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