Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten
nachhaltige Werterhöhung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro zum
Leitsatz
1. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt
der Darlehensaufnahme ergibt. Der Teilwert der Verbindlichkeit kann jedoch – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2
S. 2 EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche
Rückzahlungsbetrag.
2. Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswerts einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des
Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor.
3. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass sich Währungsschwankungen ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte
Wertänderung anzusehen. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht der baden-württembergischen Finanzverwaltung, dies gelte
bereits für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr.
4. Bei verzinslichen Fremdwährungsdarlehen mit kürzerer Restlaufzeit (im Streitfall war zum maßgeblichen Bilanzstichtag noch
eine Mindestlaufzeit von drei Jahren und neun Monaten zu erwarten) ist eine Teilwertzuschreibung zulässig, wenn die Kursschwankung
eine Grenze von 20% für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10% für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.
5. Am war angesichts der erheblichen Staatsverschuldung etlicher Euro-Mitgliedstaaten, die die Stabilität des Finanz-
und Währungssystems der EU infrage stellte und die Einführung des Euro-Rettungsschirms und massive Käufe von Staatsanleihen
der betroffenen Staaten durch die Europäische Zentralbank nach sich zog, von einer fundamentalen Veränderung der Wirtschaftsdaten
auszugehen, die zu einer nachhaltigen Werterhöhung des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro geführt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2672 Nr. 45 DStR 2019 S. 201 Nr. 5 DStRE 2019 S. 258 Nr. 4 EFG 2018 S. 1982 Nr. 23 EStB 2019 S. 142 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2019 S. 2 FAAAG-97956
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