GefStoffV Anhang II (zu § 16 Absatz 2)
Anhang II (zu § 16 Absatz 2) [1]

Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse


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Inhaltsübersicht
Nummer 1
(weggefallen)
Nummer 2
2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nummer 3
(weggefallen)
Nummer 4
Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5
Biopersistente Fasern
Nummer 6
Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe

Nummer 1: (weggefallen)
Nummer 2: 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl

(1) Folgende Stoffe sowie Gemische, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, dürfen nicht hergestellt werden:

  1. 2-Naphthylamin und seine Salze,

  2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze,

  3. Benzidin und seine Salze und

  4. 4-Nitrobiphenyl.

(2) Das Herstellungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.

Nummer 3: (weggefallen)
Nummer 4: Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel

(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.

(2) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass den verwendeten Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt worden sind.

(3) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit, und sekundäre Amine, einschließlich verkappter sekundärer Amine, enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden Stoffe der Kategorie 1A oder 1B sind.

(4) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit, enthalten, dürfen nicht verwendet werden.

(5) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.

Nummer 5: Biopersistente Fasern

(1) Zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im Hochbau dürfen weder hergestellt noch verwendet werden:

  1. Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18 Prozent an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen, sowie

  2. Gemische und Erzeugnisse, die die Stoffe nach Nummer 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 Prozent enthalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für künstliche Mineralfasern, wenn

    1. ein geeigneter Intraperitonealtest keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität ergeben hat oder

    2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) höchstens 40 Tage beträgt, sowie

  2. für Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die

    1. eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern und die Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 65 Tagen besitzen oder

    2. eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern und Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 100 Tagen besitzen.

(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.

Nummer 6: Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe

(1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:

  1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,

  2. Bis(chlormethyl)ether,

  3. Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),

  4. Chlormethyl-methylether,

  5. Dimethylcarbamoylchlorid,

  6. Hexamethylphosphorsäuretriamid,

  7. 1,3-Propansulton,

  8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,

  9. Tetranitromethan,

  10. 1,2,3-Trichlorpropan sowie

  11. Dimethyl- und Diethylsulfat.

Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 gilt auch für o-Toluidin.

(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.

Fundstelle(n):
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XAAAG-97950

1Anm. d. Red.: Anhang II i. d. F. der VO v. (BGBl 2024 I Nr. 384) mit Wirkung v. .