Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Berücksichtigung von Mehrbedarf beim Kindesunterhalt
Kinderbetreuungskosten sowie zusätzliche Kosten für Schule und Ausbildung in der Unterhaltsberechnung
[i]Düsseldorfer Tabelle - Sammlung 1989 bis 2018, Arbeitshilfe Januar 2018 NWB HAAAB-05495 Kinder kosten Geld, weshalb für sie ggf. Unterhalt gezahlt werden muss. Dieser richtet sich i. d. R. nach der Düsseldorfer Tabelle. Allerdings wird beim Unterhalt in der Praxis über zahlreiche Fragen gestritten, u. a. über die konkret anfallenden Kosten der Kinderbetreuung. Dies können Kindergartenbeiträge oder Hortkosten, die Kosten einer zur Kinderbetreuung eingesetzten Haushaltshilfe oder die einer Kinderfrau sein. Im Zusammenhang mit der (schulischen) Ausbildung des Kindes fallen mitunter besondere Aufwendungen an, die zu verteilen sind. Der Beitrag soll dazu dienen, dieses nicht immer leicht zu überschauende Gebiet des Unterhaltsrechts zu erhellen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Kosten der Kinderbetreuung
Die Kosten der Kinderbetreuung sind bei der Unterhaltsberechnung angemessen zu berücksichtigen. Nicht immer ist allerdings klar, ob diese Berücksichtigung beim Kindes- oder beim Ehegattenunterhalt zu erfolgen hat.
1. Kosten des Kindergartenbesuchs
a) Mehrbedarf des Kindes
[i]Halb- und ganztägiger KindergartenbesuchDer BGH hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Mehrbedarf eines Kindes zu rechnen sind, und zwar gleic...