Zwangsvollsteckungsverfahren: Pflicht zur Nutzung des Zwangsvollstreckungsformulars; Modul P 8 für sonstige Hinweise
Leitsatz
1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. Rn. 12, NJW 2016, 81; Beschluss vom , VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145).
2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.
Gesetze: § 753 ZPO, § 1 S 2 Nr 2 GVFV, § 1 S 2 Nr 3 GVFV, § 5 GVFV
Instanzenzug: LG Landau (Pfalz) Az: 3 T 140/16vorgehend AG Landau (Pfalz) Az: 1 M 1258/16
Gründe
I.
1Die Gläubigerin begehrt die Vollstreckung einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung in Gesamthöhe von 251,50 € nebst Zinsen durch den Gerichtsvollzieher.
2Sie reichte beim Gerichtsvollzieher das amtliche Antragsformular nach Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher vom (BGBl. I S. 1586, 1588 ff., Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV) ein. Im Modul C des amtlichen, modular aufgebauten Formulars kreuzte sie das Auswahlfeld "Forderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters" an und fügte dem Antragsformular eine eigene Forderungsaufstellung bei, in der der titulierte Betrag aufgeführt sowie die bis zum Antragszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen errechnet waren. Die in Anlage 1 des Formulars vorgesehene Forderungsaufstellung nutzte sie nicht. Der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht wies den Vollstreckungsauftrag aus diesem Grund zurück.
3Die gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags gerichtete Erinnerung der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und die Anweisung an den Gerichtsvollzieher, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin auszuführen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht.
II.
4Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
51. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Anforderungen, die ein Gläubiger in formeller Hinsicht erfüllen müsse, um den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Vollstreckung einer Geldforderung zu veranlassen, ergäben sich hinsichtlich des zu verwendenden Formulars aus der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung. Den dort aufgestellten Anforderungen werde der Antrag der Gläubigerin nicht gerecht.
6Soweit § 2 Abs. 4 und 6 GVFV dem Antragsteller die Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder erlaube, soweit hierfür Bedarf bestehe, könne die Gläubigerin die Verwendung der eigenen Forderungsaufstellung nicht auf diese Vorschrift stützen. Es sei jedenfalls nicht als Bedarf in diesem Sinne zu begreifen, wenn der Antragsteller lediglich den Aufwand scheue, den es mit sich bringe, die eigens erstellte Forderungsaufstellung in das verbindliche amtliche Formular einzupflegen. Auch die vom Verordnungsgeber geschaffene Möglichkeit gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GVFV, nur die Seiten und Module des Formulars einzureichen, die Angaben des Antragstellers enthalten, eröffne der Gläubigerin nicht die Möglichkeit das amtliche Formular nach Belieben "auszudünnen" und anschließend durch Beifügen von Anlagen wieder anzureichern.
7Eine (teilweise) Entbindung des Antragstellers vom Formularzwang nach § 5 GVFV komme nach den in der Rechtsprechung zu Parallelverordnungen entwickelten, auch auf die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung übertragbaren Grundsätze im Übrigen dort in Betracht, wo das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich sei. Ein solcher Fall sei jedoch nicht gegeben.
82. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
9Zu Recht hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Vollstreckungsauftrag entspricht nicht der nach § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 5 GVFV vorgeschriebenen Form und war daher als unzulässig zurückzuweisen.
10a) Gemäß § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher einzuführen. Nach § 1 Satz 1, § 5 GVFV ist für Vollstreckungsaufträge seit dem verbindlich das in der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgegebene Formular zu nutzen. Dieses umfasst in Anlage 1 gemäß § 1 Satz 2 Nr. 2 GVFV auch ein Formular für eine Forderungsaufstellung.
11Nur soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GVFV). Insoweit enthalten die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 5 GVFV ebenfalls verbindlichen "Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2)" zu Modul C die ausdrückliche Bestimmung, dass die Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung nur zulässig ist, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig in die Anlage 1 eingetragen werden können. Darüber hinaus ist der Antragsteller vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. Rn. 12 m.w.N., NJW 2016, 81; Beschluss vom - VII ZB 39/13 Rn. 36, BGHZ 200, 145, jeweils zum vergleichbaren Fall der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung).
12Ein solcher Fall liegt, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nicht vor. Die in der Anlage 1 zum Formular gemäß Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vorgesehene Forderungsaufstellung erfasst den Fall der Gläubigerin, die eine titulierte Forderung nebst Zinsen geltend macht, vollständig. Insbesondere weist die Forderungsaufstellung der Gläubigerin keine Forderungen oder Forderungsbestandteile auf, die in das Formular nicht eingetragen werden können.
13b) Dem Beschwerdegericht ist auch zuzustimmen, soweit es einen Bedarf der Gläubigerin zur Erweiterung einer Eintragung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GVFV verneint. Als ein solcher Bedarf kann auch unter Berücksichtigung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Rn. 13, BGHZ 200, 145) nicht angesehen werden, dass die Übertragung einer eigens hergestellten Forderungsaufstellung mit höherem Aufwand verbunden ist als die bloße Vorlage der eigenen Forderungsaufstellung, sofern, was hier der Fall ist, ausreichend Gelegenheit und Raum für eine Eintragung in das Formular besteht.
14c) Soweit die Gläubigerin geltend gemacht hat, der Verordnungsgeber habe in § 2 Abs. 3 GVFV ein "Weglassen" von Modulen erlaubt, ordnet die Vorschrift lediglich an, dass nur die Seiten und Module des Formulars eingereicht werden müssen, die Angaben des Antragstellers enthalten. Wie aus § 2 Abs. 3 Satz 3 GVFV folgt, sind auch die danach nicht eingereichten Formularseiten und Module Teil des Vollstreckungsauftrags. Daraus ergibt sich, dass lediglich die Vorlage ungenutzter, leerer Seiten und Module vermieden werden, nicht aber dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werden soll, nach eigenem Gutdünken vorgesehene Module gegen eigene Anlagen auszutauschen.
15d) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich ausführt, die Gläubigerin habe ihrem Vollstreckungsauftrag neben der eigens erstellten Forderungsaufstellung noch einen "Hinweis zur Forderungsaufstellung" beigefügt, wo es heiße:
"In der dem Vollstreckungsauftrag beigefügten Forderungsaufstellung sind ggf. auch Positionen enthalten, die bisher nicht tituliert sind. Diese sind durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens mit der Beitreibung der titulierten Forderung entstanden und müssten nunmehr in einem gesonderten Verfahren als Verzugsschaden tituliert werden. Auch in diesem Verfahren würden wiederum Kosten entstehen, sodass ein "perpetuum mobile" mit einer nicht endenden Kostenspirale in Gang gesetzt würde. Um dies zu verhindern, wurden diese bislang nicht titulierten Kosten in der beigefügten Forderungsaufstellung belassen.
Die Prüfung, ob diese (möglicherweise nicht nach § 788 ZPO als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu bewertenden) Kosten bei der Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden, obliegt dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ([…]). Es wird jedoch anheim gestellt, dem Schuldner die Sachlage hinsichtlich der weiteren, nicht titulierten Kosten zu verdeutlichen und eine entsprechende Zahlung entgegenzunehmen."
hat das Beschwerdegericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen, so dass eine Berücksichtigung gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht möglich ist. Der insoweit gerügte Gehörsverstoß ist nicht hinreichend dargelegt. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht allein deshalb vor, weil das Beschwerdegericht Anlagen zum Vollstreckungsauftrag nicht berücksichtigt, auf die der Gläubiger - wie hier - erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz Bezug nimmt.
Die Rechtsbeschwerde kann mit ihrem Einwand aber auch in der Sache nicht durchdringen. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen die Zwangsvollstreckung nicht betreffen und deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden dürfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:260918BVIIZB56.16.0
Fundstelle(n):
NJW 2018 S. 9 Nr. 46
NJW 2019 S. 441 Nr. 7
WM 2018 S. 2096 Nr. 44
YAAAG-97860