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BPatG Urteil v. - 6 Ni 42/16 (EP), verb. m. 6 Ni 43/16 (EP), und 6 Ni 44/16 (EP)

Gesetze: Art 138 Abs 3 S 1 EuPatÜbk, Art II § 6 Abs 3 S 1 IntPatÜbkG

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Mobilfunkgerät sowie System zur Funkkommunikation unter Verwendung mindestens zweier Funksysteme (europäisches Patent)" – zur zulässigen Beschränkung des Patents – Unterschied zum Einspruchsverfahren - Erfordernis der Änderung der Patentansprüche – Änderung der Beschreibung reicht für wirksamen Beschränkungsantrag nicht aus

Tatbestand

Die Beklagte ist seit 14. Dezember 2015 eingetragene Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 4. August 1997 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und im August 2017 durch Zeitablauf erloschenen europäischen Patents 0 896 488 (Streitpatent).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2018:140318U6Ni42.16.0

Fundstelle(n):
TAAAG-97759

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