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LSG Bayern Urteil v. - L 19 R 786/17

Der 1953 geborene Kläger beantragte am 27.01.2015 bei der Beklagten eine Altersrente für langjährig Versicherte sowie eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. § 236 SGB VI beim Kläger erfüllt seien. Eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte käme erst ab Juni 2016 in Betracht (§ 38 SGB VI bzw. § 236b SGB VI). Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.02.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2015.

Fundstelle(n):
PAAAG-97717

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