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BFH  - VIII R 22/18 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 32d Abs 5 S 3, EStG § 20 Abs 6 S 1, AEUV Art 49, AEUV Art 63

Rechtsfrage

Beschränkt § 32d Abs. 5 EStG im Streitjahr 2010 die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es -trotz Minderung des inländischen Verlustvortrags- nicht zu einer Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer kommt.

Ausländische Einkünfte; Kapitalverkehrsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Quellensteuer; Verlustverrechnung

Fundstelle(n):
VAAAG-97592

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