Anfechtung der Übertragung eines Hausgrundstücks
im Gesamtgut von Eheleuten bei gleichzeitigem Pflichtteilsverzicht
Leitsatz
1. Die Unentgeltlichkeit i.S.v.
§ 4 AnfG der Grundstücksübertragung ist auch bei Bestellung eines
Wohnrechts zugunsten des Übertragenden, der Übernahme von Grundpfandrechten
und von weiteren rechtlichen Verpflichtungen sowie bei Pflichtteilsverzicht
möglich.
2. Unentgeltlich i.S.v. § 4
AnfG ist die Leistung, wenn sie nicht von einer ausgleichenden Zuwendung
abhängt; der Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht
kann Gegenleistung einer Zuwendung sein (Nachweise zur Rechtsprechung
von BGH und BFH).
3. Der Duldung der Zwangsvollstreckung
in das Grundstück als Rechtsfolge der Anfechtung steht nicht entgegen,
dass das übertragene Grundstück im Gesamtgut von Eheleuten stand.
4. Im abgabenrechtlichen Verfahren
erfolgt die gerichtliche Geltendmachung der Anfechtung i.S.v. §§
7, 13 AnfG ausschließlich in Form eines Duldungsbescheides.
5. Durch die nach Anfechtung
der Übertragung erfolgte Veräußerung des Grundstücks wandelt sich
der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen Anspruch auf
Wertersatz.
6. Eine Verböserung in der
Einspruchsentscheidung liegt nicht vor, wenn in der Tenorierung
die Rechtslage klargestellt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1931 Nr. 23 ErbStB 2019 S. 3 Nr. 1 FAAAG-97499
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