Verdeckte Einlage von GmbH-Anteilen in andere Kapitalgesellschaft und Weiterveräußerung der eingelegten Anteile: Rückabwicklung
der Weiterveräußerung kein rückwirkendes Ereignis im Hinblick auf den die verdeckte Einlage besteuernden Einkommensteuerbescheid
des Gesellschafters
Verzinsung nach § 233a AO auch in Fällen der bestandskräftigen rechtswidrigen Bescheidänderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen
1. Hat der Alleingesellschafter seine Anteile an mehreren GmbH`s in eine neugegründete GmbH verdeckt eingelegt und wurde bei
der Besteuerung dieser verdeckten Einlage nach § 17 Abs. 1 S. 2 EStG der Wert der eingelegten Anteile anhand des Veräußerungserlöses
bestimmt, den die neugegründete GmbH aus der teilweisen sofortigen Veräußerung der eingelegten GmbH-Anteile an einen fremden
Dritten erzielt hat, so liegt im Hinblick auf den die verdeckte Einlage besteuernden, bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid
des Gesellschafters kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor, wenn später der fremde Dritte die
neugegründete GmbH erfolgreich vor dem Landgericht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verklagt hat und die neugegründe GmbH
sowie der Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner dazu verurteilt worden sind, dem fremden Dritten den bei der Veräußerung
gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückabtretung und Rückübertragung der veräußerten GmbH-Anteile zu übertragen.
Der Umstand, dass sich nachträglich ein niedrigerer Wert der Geschäftsanteile der GmbH-Anteile herausgestellt hat, ist insoweit
eine wertaufhellende Tatsache, nicht jedoch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
2. Hat das FA gleichwohl den bestandskräftigen und festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheid unzutreffend nach § 175
Abs. 1 S. 1 N. 2 AO geändert und die Besteuerung der verdeckten Einlage rückgängig gemacht, ohne dass tatsächlich die Voraussetzungen
einer Korrekturvorschrift vorgelegt hätten, so richtet sich die Verzinsung des Steuererstattungsbetrages nach der Grundregel
des § 233a Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 AO und nicht nach der für Änderungen gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr.
2 AO geltenden Ausnahmeregelung des § 233a Abs. 2a AO. Für die Frage, ob eine Steuererstattung, die in einem Änderungsbescheid
zur Einkommensteuer festgesetzt ist, auf einem rückwirkenden Ereignis beruht, ist nicht darauf abzustellen, welche Änderungsnorm
im Bescheid genannt wurde, sondern darauf, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 175 Abs.
1 S. 1 Nr. 2 AO tatsächlich – objektiv – vorlagen.
3. Eine Verzinsung nach § 233a AO ist auch in Fällen der bestandskräftigen rechtswidrigen Bescheidänderung zu Gunsten des
Steuerpflichtigen vorzunehmen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 7 DStRE 2019 S. 393 Nr. 6 EFG 2018 S. 1777 Nr. 21 HAAAG-97494
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