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Berechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG
Der positive Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist bei Anwendung der 1 %-Regelung auch dann unter Ansatz von 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Stpfl. im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 bis 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).
(1) Im Urteilsfall war eine selbständige Steuerberaterin u. a. für einen Kollegen als freie Mitarbeiterin tätig und fuhr 85 mal im Jahr mit ihrem betrieblichen Fahrzeug von ihrer Wohnung aus zur Kanzlei des Kollegen. Die Kanzlei des Kollegen stellte unstreitig die Betriebsstätte der Klägerin dar. Werden Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – ...