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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 03 | Erneuerbare Energien: Zweifelsfragen zu Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

Das Schleswig-Holsteinische Finanzministerium hat Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken beantwortet: 1. Bewertung des selbstverbrauchten Stroms: a) bei Entnahme für den privaten Haushalt b) bei unentgeltlicher Überführung/Übertragung in ein anderes Betriebsvermögen 2. Zuordnung eines Batteriespeichers (sog. Hausspeicher) zum Betriebsvermögen.

Das Schleswig-Holsteinische Finanzministerium hat Zweifelsfragen beantwortet – im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken. Zum einen geht es um die Bewertung des selbstverbrauchten Stroms. Bei einer Entnahme für den privaten Haushalt sowie bei der Verwendung in einem anderen Betriebsvermögen.

In der Kurzinformation heißt es: Die Verwendung des Stroms für den privaten Haushalt ist eine Sachentnahme des Stroms. Diese ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ermittelt sich grundsätzlich nach den anteiligen Herstellungskosten des selbst verbrauchten Stroms. Miteinzubeziehen sind unter anderem die Abschreibung und die Finanzierungskosten. Aus Vereinfachungsgründen...