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Gästebeiträge | Haftung von Beherbungsbetrieben
Die Regelung in der Gästebeitragssatzung der Stadt B.-K., wonach der Beherbergungsbetrieb für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrags der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen haftet, ist eine nachrichtliche Wiedergabe der gesetzlichen Haftungsvorschrift. Unterschreitet der Gästebeitragssatz die aufwandsdeckende Beitragsobergrenze, ist das gesetzliche Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet (Ls. der Redaktion). [i]Wölfl, Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge, NWB Verlag Herne, 2017, ISBN 978-3-482-67051-0
Die Gästebeitragssatzung der Stadt B.-K. und die Festsetzung der Höhe des Gästebeitrags in ihrer Haushaltssatzung für das Jahr 2018 auf 1,50 € pro Übernachtung sind wirksam. Der Beitragssatz beachte das gesetzliche Aufwandsüberschreitungsverbot, wonach die Beitragssätze so zu kalkulieren seien, dass das in einem bes...