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EuGH 04.10.2018 C-105/17, NWB 43/2018 S. 3143

Verbraucherschutz | Zum Unternehmerbegriff

Eine natürliche Person, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, ist nur dann als „Gewerbetreibender“ oder „Unternehmer“ einzustufen und eine solche Tätigkeit stellt nur dann eine „Geschäftspraxis“ dar, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Anmerkung:

Wegen neun auf einer Verkaufsplattform eingestellter Artikel verhängte die bulgarische Kommission für Verbraucherschutz gegen eine Frau mit der Begründung, sie habe es als Gewerbetreibende unterlassen, Verbrauchern anlässlich der Online-Verkaufsangebote Auskünfte zu erteilen, Geldbußen. Der EuGH führt aus, dass eine Einstufung als Gewerbetreibender/Unternehmer eine Vorgehensweise von F...