1. Mit der Teilnahme an einem entgeltlichen Gruppenkurs (hier: "Yoga für Schwangere", angeboten von einer Hebamme) kommt ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a Abs.1 BGB zustande, denn eine anamnestische, diagnostische oder einzeltherapeutische Vorgehensweise ist einem solchen Kurs gerade nicht immanent, sondern fremd. Ein derartiger Kurs ist regelmäßig als Dienstvertrag, bzw. als typengemischter Vertrag mit dienstvertraglichem Schwerpunkt zu qualifizieren.
2. Die individuelle Risikoprüfung obliegt bei einem Gruppenkurs dem Teilnehmer, nicht dem Veranstalter, sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.
Fundstelle(n): NJW-RR 2019 S. 215 Nr. 4 CAAAG-97046
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.