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LSG Bayern Urteil v. - L 11 AS 52/16

Gesetze: SGB X § 44; SGB X § 54 Abs. 1; SGB X § 54 Abs. 4; WoGG § 12; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; BSHG § 101a; BGB § 558d

Leitsatz

Leitsatz:

1. Um eine ausreichende Repräsentativität der erhobenen Daten für ein Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten sicherzustellen, bedarf es im Falle des Fehlens eines Mietspiegels einer Erfassung von mindestens 10% der Wohnungen des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes.

2. Wird der Wohnungsmarkt nicht deutlich überwiegend oder nahezu ausschließlich durch große Wohnungsunternehmen und Genossenschaften geprägt, bedarf es zur repräsentativen Abbildung des Wohnungsmarktes der Sicherstellung, dass auch ausreichend Daten von kleineren Vermietern in die Erhebung einfließen.

3. Liegen die Mieten von 59,6% der Leistungsberechtigten über der ermittelten Angemessenheitsgrenze, muss diese Tatsache für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes berücksichtigt werden.

4. Es muss im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes sichergestellt werden, dass angemessener Wohnraum nicht nur in einigen wenigen Stadtteilen verfügbar ist, und auch nicht nur Bestandsmieten von Wohnungen aus einigen wenigen Stadtteilen in die Berechnungen eingeflossen sind.

Fundstelle(n):
XAAAG-97013

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