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Umsatzsteuer: Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug
Leitsatz
Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i. V. mit § 31 Abs. 4 UStDV) kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm in den Streitjahren 2005 und 2006 den Vorsteuerabzug gem. UStG aus 34 Rechnungen der A-GmbH in Anspruch. 26 dieser Rechnungen, die die A-GmbH im Zeitraum Februar 2005–Januar 2006 erteilt hatte, betrafen die Lieferung von Pkw unter Angabe von Hersteller, Fahrzeugtyp und Fahrgestellnummer. Mit einer Ausnahme ergab sich aus diesen Rechnungen auch die Farbe der Lackierung. Zu 24 dieser Rechnungen übersandte die Klägerin später ergänzende Unterlagen. Die A-GmbH erteilte sieben weitere Rechnungen im Zeitraum März–November 2006. Fünf dieser Rechnungen führten als Leistungsgegenstand „Werbungskosten lt. Absprache“ auf, eine Rechnung „Aquisitions-Aufwand“ sowie eine Rechnung „Überführungs- und Reinigungskosten“.
Darüber hinaus b...