BaustellV § 8
§ 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift [1]
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Fundstelle(n):
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ZAAAG-96908
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. der VO v. mit Wirkung v. .