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Bilanzierung | Finanzverwaltung äußert sich zur Bilanzierung von Optionsanleihen
Der Finanzsenator in Berlin äußert sich zur Bilanzierung von Optionsanleihen: Danach sind sowohl beim bilanzierenden Zeichner (Erwerber) als auch bei der emittierenden Kapitalgesellschaft getrennt zu aktivieren: (1) die eigentliche Schuldverschreibung, die einen Rückzahlungsanspruch verkörpert, und (2) das Optionsrecht, das ein Recht auf künftige Aktien gewährt.
[i]Offenes oder verdecktes oder gemischtes AufgeldFür das Optionsrecht wird ein Aufgeld verlangt, das entweder offen ausgewiesen wird oder aber verdeckt erhoben wird, indem der Schuldbetrag unter dem marktüblichen Zinssatz verzinst wird. Auch eine Mischform aus offenem und verdecktem Aufgeld ist möglich.
[i]Aufgeld beim Zeichner Wird das Optionsrecht ausgeübt, muss der Zeichner den aktivierten Betrag umbuchen auf die Anschaffungskosten der Beteiligung (i. d. R. Aktien)....