Kindergeld für ein erkranktes Kind, welches
sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um einen Ausbildungsplatz
bemühen kann
Leitsatz
1. Ist ein Kind ausbildungswillig,
aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um
einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist es ebenso zu behandeln wie
ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen
solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.
2. Entgegen der Dienstanweisung
der Familienkassen ist es nicht erforderlich, dass eine Erklärung
des Kindes, aus der sich ergibt, dass das Kind plant, sich nach
seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben,
bereits vorab vorgelegt wird. Die Ausbildungswilligkeit ist eine
Tatsache, die vom Gericht zu beurteilen ist.
3. Es ist nicht schädlich,
dass das voraussichtliche Ende der Erkrankung zunächst vom Arzt
nicht mitgeteilt wurde. Eine solche Erklärung ist gerade bei psychischen
Erkrankungen oft nicht möglich. Dies kann nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.
4. Auch Erkrankungen, die länger
als 6 Monate dauern, führen nicht zwangsläufig zur einer Versagung
der Kindergeldberechtigung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FR 2018 S. 1012 Nr. 21 GStB 2019 S. 2 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2019 S. 10 UAAAG-96778
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