Umsatzsteuer - Kleinunternehmerregelung:
Berücksichtigung durchlaufender Posten bei der Ermittlung des maßgeblichen
Umsatzes des Vorjahres
Leitsatz
Bei
der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres gem. § 19
Abs. 1 Satz 1 UStG dürfen nur durchlaufende Posten unberücksichtigt
bleiben, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG erfüllen.
Lediglich wirtschaftlich durchlaufende Posten, d. h. die Verauslagung
im eigenen Namen und Weiterberechnung an den Kunden ohne Aufschlag,
können nicht vom Entgelt abgezogen werden.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2019 S. 59 UStB 2019 S. 30 Nr. 2 QAAAG-96775
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