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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 216/17 EFG 2018 S. 1862 Nr. 22

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 , EStG § 5, AO § 146 , AO § 162, FGO § 69 , FGO § 96

Einkommensteuer - Schätzungsbefugnis: Keine Unzumutbarkeit der Aufzeichnunsgverpflichtung eines bargeldintensiven Betriebes bei modernem PC-Kassensystem - fehlende Programierprotokolle

Leitsatz

1. Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach Rechtsprechung des BFH für den Steuerpflichtigen unzumutbar sein. Entscheidet der Steuerpflichtige sich jedoch für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen.

2. Das Fehlen von Programmierprotokollen für ein programmierbares elektronisches Kassensystem berechtigt jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben (wie hier bei einem Döner-Imbiss) zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen und Einnahmen, wenn eine Manipulation der Kasse nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Zeigen diverse Überwachungsvideos in den Betriebsräumen eines bargeldintensiven Betriebes (z. B. Döner-Imbiss) für den Zeitraum von einem Monat, das Mitarbeiter zahlreiche Bezahltvorgänge nicht im Kassensystem erfasst haben, besteht nach den Umständen des Einzelfalls Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen - auch über den Monatszeitraum hinaus - zu beanstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 2/2019 S. 54
EFG 2018 S. 1862 Nr. 22
PStR 2018 S. 307 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2019 S. 334
WAAAG-96773

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