EuGH-Vorlage zur Tarifierung von Stromversorgungseinheiten
Leitsatz
1. Dem EuGH wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2012
der Kommission vom zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 dahin auszulegen, dass Stromrichter
wie die vorliegenden nur dann in die Unterposition 8504 4030 einzureihen sind, wenn sie hauptsächlich mit Telekommunikationsgeräten
oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden, oder reicht es zur Erfüllung des Merkmals
„von der verwendeten Art” aus, dass die Stromrichter nach ihrer objektiven Beschaffenheit neben anderen Einsatzbereichen auch
mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendet werden können?
2. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten
oder Kapiteln der KN festgelegt sind. Der Verwendungszweck ist nur dann ein erhebliches Kriterium, wenn die Tarifierung nicht
allein auf der Grundlage der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses erfolgen kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAG-96767
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