Nutzungsdauer eines in Massivbauweise von gehobener Qualität errichteten Verbrauchermarkts
keine Anwendung der in Anlage 22 zum BewG aufgeführten typisierten Gesamtnutzungsdauern für Zwecke der Bemessung der Gebäude-AfA
Leitsatz
1. Bei der Schätzung der Nutzungsdauer ist auszugehen von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, indem sich das
Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer ist als die technische Nutzungsdauer, kann
sich der Steuerpflichtige hierauf berufen.
2. Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann den AfA nur zugrunde gelegt werden, wenn das
Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist.
3. Der Ansatz einer von der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer abweichenden, kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer gemäß
§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Verkürzung als für ihn günstige Tatsache konkret darlegt
und greifbare Anhaltspunkte benennt, die im Einzelfall für eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer sprechen.
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