Fremdübliche Konzessionsabgaben i.S.v. § 14 Abs. 1 EnWG a.F. bzw. § 48 Abs. 1 EnWG eines öffentlichen Versorgungsbetriebs
an die an diesem unmittelbar beteiligte Gemeinde sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA). Die Annahme, die Konzessionsabgaben
seien – ohne Feststellung einer fremdunüblichen, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vertragsgestaltung – allein
wegen der Nichterreichung des sog. Mindestgewinns vGA, steht nicht im Einklang § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG (gegen BStBl. I 2002, 940, Tz. A. III. 3).
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2389 Nr. 41 EFG 2018 S. 1951 Nr. 23 EStB 2019 S. 144 Nr. 4 KÖSDI 2019 S. 21066 Nr. 1 StB 2018 S. 322 Nr. 11 SAAAG-96757
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