Einkommensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 92 Bescheinigung
BStBl 2014 I 97.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die Bescheinigung soll den Zulageberechtigten über die Entwicklung seines Altersvorsorgevermögens informieren. Die Bescheinigung hat der Anbieter jährlich zu erstellen, sie muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erfolgen. Außerdem muss sie Informationen enthalten
zur Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
zu den im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen Ermittlungsergebnissen aus dem Datenabgleich nach § 90 EStG,
zur Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahrs gutgeschriebenen Zulagen
zur Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Beitragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungsleistungen),
über den Stand des Altersvorsorgevermögens/Stand des Wohnförderkontos und
die Bestätigung der Datenübermittlung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG.
Sinnvoll wäre zudem eine Mitteilungspflicht des Anbieters bzgl. der Gutschrift etwaiger Erträge zugunsten des Altersvorsorgevertrags.
2§ 92 Satz 2 EStG sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Informationspflicht des Anbieters vor, wenn keine Angaben zu den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen, den im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen Ermittlungserge...