Einkommensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
R 46.1 und R 46.2 EStR; H 46.2 und H 46.3 EStH; § 70 EStDV.
Deutschländer, Fristenfalle: Die komprimierte Steuererklärung bei der Antragsveranlagung, NWB 2017, 3836.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1. § 46 Abs. 1 EStG a. F.
1Die Vorschrift sah eine Pflichtveranlagung vor, wenn bestimmte Einkommensgrenzen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit überschritten wurden. Auf diese Veranlagungspflicht wollte der Gesetzgeber verzichten. Es sollte bei den Amtsveranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG verbleiben.
2. § 46 Abs. 2 bis 5 EStG
2Die Vorschrift regelt die Veranlagung von Arbeitnehmern. Die Vorschrift verfolgt dabei zwei Zwecke. Einerseits soll sie die Lohnsteuer gegenüber der Einkommensteuer, die mit Ablauf des Kj. entsteht, ausgleichen. Andererseits soll sie aber auch durch den Ausschluss der Veranlagung nach § 46 Abs. 4 EStG das Verfahren vereinfachen.
3§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG betrifft die Amtsveranlagung (Pflichtveranlagung) und § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG betrifft die Antragsveranlagung des Arbeitnehmers. Die Antragsveranlagung ermöglicht dem Arbeitnehmer in dem Fall, in dem der Lohnsteuerabzug den Einkommensteueranspruch des Staates übermäßig erfüllt hat, eine Veranlagung durchzuführ...